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UV 2025/72

Entscheid Versicherungsgericht, 10.09.2026

SG Versicherungsgericht ·Versicherungsgericht · 2026-09-10 · Deutsch SG

Art. 6 Abs. 1 UVG: Die Prüfung der Unfallkausalität der Meniskusläsion kann offenbleiben. Unter Würdigung der medizinischen Beurteilungen wurde eine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes des rechten Knies aufgrund Distorsionsverletzungen bejaht. Es besteht eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Heilbehandlungen, inklusive des operativen Eingriffs. Es erfolgt eine Rückweisung an die Vorinstanz zur neuen Festlegung des Zeitpunkts der Leistungseinstellung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. September 2026, UV 2025/72).

Sachverhalt

A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherter) war seit dem 1. Januar 2021 als Geschäftsführer für die B.___ GmbH (nachfolgend: Arbeitgeberin) tätig und unterstand damit der obligatorischen Unfallversicherung bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: Mobiliar), als er am

16. März 2025 bei einer Unihockeymeisterschaft in Bandennähe mit einem Gegenspieler zusammenprallte, stürzte und sich das rechte Knie verdrehte (UV-act. 1 und 20). Die ärztliche Erstkonsultation soll gemäss Aussage des Versicherten am 17. März 2025 bei Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, erfolgt sein (UV- act. 20). Die Schadenmeldung UVG wurde am 19. März 2025 durch die Arbeitgeberin bei der Mobiliar eingereicht (UV-act. 1). A.b Am 21. März 2025 erfolgte eine Magnetresonanztomographie (MRT) am rechten Knie, woraufhin Dr. C.___ eine Root tear Verletzung am Hinterhorn des medialen Meniskus aufgrund einer Kniedistorsion diagnostizierte (UV-act. 9 und 30). Aufgrund guter Erfahrung mit einer ähnlichen Verletzung seines anderen Knies entschied sich der Versicherte am 25. März 2025 nach erfolgter Aufklärung von Dr. C.___ für eine Operation seines rechten Knies (UV-act. 9). Dieser operative Eingriff (Teilmeniskektomie) wurde am 11. April 2025 durchgeführt (UV-act. 11). Das Ergebnis der Verlaufskontrolle am 24. April 2025 war positiv (UV-act. 19). A.c Dr. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, teilte der Mobiliar als beratender Arzt am 25. April 2025 mit, dass er nach seinem Aktenstudium den Ereignishergang als nicht geeignet betrachte, die operativ behandelte Verletzung am Knie zu verursachen. Zusätzlich erwähnte er weitere Unterlagen, die er für eine genauere Beurteilung des Falls benötige (UV-act. 15). Am 15. Mai 2025 machte der Versicherte ergänzende Angaben zum Ereignis und zu seiner Verletzung (UV-act. 20). In einem Bericht vom 17. Mai 2025 bestätigte Dr. D.___ seine Erstbeurteilung (UV-act. 24). A.d Die Mobiliar teilte dem Versicherten am 19. Mai 2025 mit, dass sie ihre Leistungen ab dem 30. April 2025 einstelle, da die Unfallfolgen ab diesem Zeitpunkt entfielen. Die Kosten für den operativen Eingriff am 11. April 2025 würde sie nicht übernehmen, weil sie einen Kausalzusammenhang zum Unfallgeschehen als nicht gegeben ansehe (UV-act. 25). Der Versicherte teilte am 29. Mai 2025 mit, dass er damit nicht einverstanden sei (UV-act. 26). A.e Mit Verfügung vom 25. September 2025 ordnete die Mobiliar gestützt auf die Aktenbeurteilung vom 20. September 2025 durch Dr. D.___ an, dass sie sämtliche Leistungen bereits ab dem 11. April 2025 wegen fehlender Kausalität eingestellt werden (UV-act. 57 und 60). UV 2025/72 2/13

B. B.a Der Versicherte erhob am 23. Oktober 2025 Einsprache gegen die Verfügung vom 25. September 2025 (UV-act. 62). B.b Mit Entscheid vom 4. Dezember 2025 wies die Mobiliar diese Einsprache ab. Sie hielt fest, der Status quo sine sei längstens vier Wochen nach dem Ereignis, d.h. per 13. April 2025 erreicht gewesen. Bis zu diesem Datum seien die Unfallversicherungsleistungen für die vorübergehenden Schmerzen im rechten Kniegelenk infolge der Kontusion zu übernehmen. Die Kosten der Operation vom 11. April 2025 und die entsprechenden Folgebehandlungen seien aber nicht zu übernehmen (UV-act. 68). C. C.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 29. Dezember 2025 Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 25. September 2025, die Anerkennung der Meniskusverletzung als Unfallfolge und die Übernahme sämtlicher Behandlungskosten durch die Mobiliar (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) ab dem Unfalldatum vom 16. März 2025. Er führte aus, dass zwischen dem Unfall und der diagnostizierten Meniskusverletzung bzw. dem operativen Eingriff ein Kausalzusammenhang bestehe. Der klinische Befund von Dr. C.___ stehe in einem direkten Widerspruch zu der Aktenbeurteilung von Dr. D.___ (act. G1). C.b Mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2026 beantragte die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. G3). C.c Der Beschwerdeführer reichte am 27. Mai 2026, neu vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. L. Gmünder, die Replik ein. Er hielt an den in der Beschwerde gestellten Anträgen sinngemäss fest. Eventualiter sei ein externes medizinisches Gutachten anzuordnen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt. und Barauslagen) zulasten der Beschwerdegegnerin. Zusätzlich beantragte der Beschwerdeführer mittels eines Editionsantrags, dass Akten zu einem früheren Unfallverfahren, insbesondere ein Operationsbericht vom 27. März 2023 betreffend das linke Knie, bei der Beschwerdegegnerin eingeholt werden (act. G5 und G9). C.d Die Beschwerdegegnerin reichte am 15. Juni 2026 die Duplik ein, in der sie an ihrem Antrag festhielt (act. G11).

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 UV 2025/72 3/13

Zwischen den Parteien strittig und vorliegend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Leistungen ab dem 13. April 2025 eingestellt und die Kostenübernahme für den operativen Eingriff vom 11. April 2025 (Teilmeniskektomie) verweigert hat.

E. 1.1 Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Anspruchsvoraussetzung für jegliche Leistungen der Unfallversicherung bildet die Unfallkausalität. Eine Leistungspflicht des Unfallversicherers besteht demnach nur für Gesundheitsschäden, die natürlich und adäquat kausal mit einem versicherten Unfallereignis zusammenhängen (ANDRÉ NABOLD, N 48 ff. zu Art. 6, in: Marc Hürzeler/Ueli Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2018 [nachfolgend zitiert: KOSS UVG]); ANDRÉ NABOLD, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], in: Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 5. Aufl. 2024, S. 56). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise resp. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs wird in erster Linie mittels der Angaben medizinischer Fachpersonen geführt. Die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang obliegt dem Rechtsanwender (KOSS UVG- NABOLD, N 53 zu Art. 6; NABOLD, a.a.O., S. 58 und 61; Urteil des Bundesgerichts vom 12. Mai 2021, 8C_15/2021, E. 7.3). Im Bereich klar ausgewiesener organischer Unfallfolgen spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (vgl. BGE 117 V 365 E. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; BGE 118 V 291 f. E. 3a).

E. 1.2 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen bzw. hat der Unfallversicherer seine Leistungspflicht für einen Gesundheitsschaden einmal anerkannt, so entfällt seine Leistungspflicht erst dann, wenn der Unfall nicht (mehr) die natürliche oder adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt. Die Leistungspflicht entfällt also erst dann, wenn der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat UV 2025/72 4/13

(Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustands auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen; THOMAS LOCHER/THOMAS GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, S. 549). Die blosse Möglichkeit gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juli 2022, 8C_734/2021, E. 2.2.2 mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b mit Hinweisen; vgl. auch ALEXANDRA RUMO- JUNGO/ANDRÉ PIERRE HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, in: Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 4. Aufl. 2012, S. 54).

E. 1.3 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Die Richterin und der Richter haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 221 f. E. 6). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des (Sozialversicherungs-)Gerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 429 f. E. 3.2).

E. 1.4 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu UV 2025/72 5/13

entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die beklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ist grundsätzlich weder die Herkunft noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Auch Berichte und Gutachten, welche die Versicherungen während des Administrativverfahrens von ihren eigenen bzw. beratenden Ärztinnen und Ärzten einholen, können beweistauglich sein. An die Beweiswürdigung der Beurteilungen dieser Fachpersonen sind indes strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 469 f. E. 4.4. mit Hinweis; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts vom

23. November 2012, 8C_592/2012, E. 5.3). Die Rechtsprechung erachtet sodann reine Aktengutachten als beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts vom 24. März 2017, 8C_780/2016, E. 6.1).

E. 2 Die Beschwerdegegnerin hat das Ereignis vom 16. März 2025 als Unfall im Sinn von Art. 4 ATSG qualifiziert. Streitig und zu prüfen ist, ob der mit der MRT vom 21. März 2025 bildgebend ausgewiesene Einriss des Innenmeniskushinterhorns, welcher zur Operation vom 11. April 2025 führte, (zumindest teilweise) auf dieses Ereignis zurückzuführen ist.

E. 2.1 In Bezug auf Meniskusläsionen gilt es zu beachten, dass Kniegelenksmenisken zur Degeneration neigen, Meniskusläsionen aber auch als Folge eines Traumas auftreten können, indem die Menisken bei akuten schweren Knieverletzungen ein- oder abreissen (vgl. ALFRED. M. DEBRUNNER, Orthopädie, Orthopädische Chirurgie, 4. Aufl. 2005, S. 1056 ff.; ALFRED BÜHLER, Die unfallähnliche Körperschädigung, in: Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge 1996 S. 85 und 88). Grundsätzlich sind somit beide Kausalitäten (Krankheits- und Unfallkausalität) denkbar. Tritt bereits im Rahmen einer – wie hinsichtlich der MRT-Untersuchung vom 21. März 2025 angenommen werden darf – zeitnah zum Unfall durchgeführten radiologischen Untersuchung eine strukturelle Läsion zutage, ist eine traumatische Läsion an sich nicht ausgeschlossen.

E. 2.2 Der Sachverhalt präsentiert sich wie folgt. UV 2025/72 6/13

E. 2.2.1 Der Beschwerdeführer hat den Unfallhergang in folgender Weise geschildert: "Bei der Unihockeymeisterschaft am Sonntag, 16. März 2025 habe ich mich beim zweiten Spiel verletzt. Ich bin mit einem Gegenspieler zusammengeprallt, gestürzt und habe mir dabei das rechte Knie verdreht." (UV-act. 1). Auf Nachfrage führte er am 15. Mai 2025 zusätzlich aus, dass er sich im Unfallzeitpunkt in Bandennähe befunden habe. Nach dem Unfallereignis habe der Schmerz im rechten Knie sofort eingesetzt, sodass der Beschwerdeführer das rechte Knie nicht mehr habe voll belasten und sich nur noch habe humpelnd fortbewegen können. Die Schmerzen hätten am nächsten Morgen zugenommen. Ebenfalls am 17. März 2025 habe sodann die Erstkonsultation bei Dr. C.___ stattgefunden (UV- act. 20). Eine solche wurde von Dr. C.___ jedoch nicht bestätigt. Im Formular zur Unfallmeldung wurde als Erstbehandler die Medbase E.___ angegeben; Dr. C.___ wurde nicht erwähnt (UV-act. 1; act. G9- 3). Es ist aber davon auszugehen, dass eine Erstkonsultation spätestens am 21. März 2025 in zeitlicher Nähe zum Unfallereignis stattgefunden hat, da die an diesem Tag erfolgte MRT-Untersuchung einer ärztlichen Überweisung bedarf.

E. 2.2.2 Der MRT-Befund vom 21. März 2025 ergab einen radiären Einriss des Innenmeniskushinterhorns sowie einen Verdacht auf Traumatisierung der meniskokapsulären Anheftung mit Kapselödem und diskretem Knochenmarködem des posterolateralen Tibiaplateaus. Es liege kein Knorpelschaden vor und die Ligamente seien intakt. Es sei ein geringer Gelenkerguss sichtbar (UV-act. 30).

E. 2.2.3 Dr. C.___ gab in seinem Bericht vom 31. März 2025 als Befund an, dass der Beschwerdeführer ein wenig geschwollenes rechtes Kniegelenk mit wenig Gelenkerguss aufweise. Meniskustests wären medial leicht positiv und lateral negativ. Es bestehe keine Instabilität. Eine Bewegungseinschränkung liege nicht vor, ausser ganz endgradig in Flexion, wo aber Schmerzen aufträten. Dr. C.___s Diagnose lautete auf eine mediale Root tear Verletzung nach Kniedistorsion. Die in der MRT-Untersuchung festgestellte mediale Meniskusverletzung passe gut zur Klinik (UV-act. 9). Nach dem operativen Eingriff (Teilmeniskektomie) am 11. April 2025 konkretisierte Dr. C.___ seinen Befund dahingehend, dass die Radiärläsion im Hinterhornbereich relativ ausgedehnt und der Knorpel etwas aufgeraut sei (UV-act. 11). Er führte die Meniskusläsion weiterhin auf den Unfall am 16. März 2025 zurück (UV-act. 19).

E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin geht gestützt auf die Einschätzung ihres beratenden Arztes Dr. D.___ davon aus, dass zwischen dem Unfall und der Meniskusläsion kein natürlicher Kausalzusammenhang bestehe. Dr. D.___ führte in seinem Aktengutachten vom 20. September 2025 aus, dass die isolierte traumatische Schädigung eines altersentsprechend strukturierten Meniskus – ohne dem Lebensalter vorauseilende Texturstörung – zu den absoluten Ausnahmen gehöre, da für die Entstehung der Meniskusschädigung eine erhebliche Krafteinwirkung auf das flektierte und rotierte Kniegelenk erforderlich sei. Bei Überschreiten der physiologischen Grenzen der Belastbarkeit seien Begleitläsionen am und im Kniegelenk gerade zu erwarten. Lediglich in Bezug auf den sogenannten wuchtigen Drehsturz sei medizinisch weiterhin umstritten, ob eine solche isolierte Meniskusverletzung nicht UV 2025/72 7/13

trotzdem vorliegen könne. Beim wuchtigen Drehsturz werde das gebeugte und rotierte Kniegelenk bei fixiertem Unterschenkel / Fuss plötzlich passiv in die Streckung gezwungen, so dass die physiologische Schlussrotation nicht mehr ablaufen könne. In der MRT-Bildgebung vom 21. März 2025 finde sich keine Beteiligung anderer Strukturen des rechten Kniegelenks, insbesondere auch kein Gelenkerguss. Die stark abgerundeten und ausgefransten Meniskusenden in den intraoperativen Bildern vom 11. April 2025 würden klar degenerative Veränderungen des Innenmeniskus zeigen ("mediale Meniskusläsion mit stark abgerundeten und ausgefransten Enden", "deutlich ausgefranste Enden des Meniskus"). In der Gesamtwürdigung sei festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer eine Distorsion des rechten Kniegelenks zugezogen habe, die auf vorbestehende, degenerative Veränderungen des Hinterhorns des Innenmeniskus getroffen sei. Diese vorbestehende Veränderung sei im Rahmen der späteren Operation behandelt worden. Der Status quo sine sei vier Wochen nach dem Ereignis erreicht gewesen, abstützend auf die MRT-Untersuchung vom 21. März 2025, bei der schon keine traumatischen oder posttraumatischen Veränderungen mehr nachweisbar gewesen seien. (UV-act. 57).

E. 2.3.1 Dr. D.___ beruft sich zur Verneinung der Unfallkausalität unter anderem auf einen ungeeigneten Unfallmechanismus. Tatsächlich bildet der Unfallmechanismus im Rahmen einer Kausalitätsbeurteilung ein massgebendes Beurteilungskriterium. So führt nicht jeder Unfall bzw. Unfallmechanismus zu einer Verletzung oder zumindest nicht zu einer derart körperlich gravierenden strukturellen Verletzung, dass anhaltende Beschwerden auftreten oder eine operative Behandlung notwendig wird. Zutreffend ist weiter, dass als geeigneter Verletzungsmechanismus für Meniskusläsionen in der medizinischen Literatur ein Rotationstrauma bzw. eine Distorsion (Verletzung durch Drehbewegung) beschrieben wird (DEBRUNNER, a.a.O., S. 1057; PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 267. Aufl. 2017, S. 1092; ROCHE LEXIKON, Medizin, 5. Aufl. 2003, S. 1204; S2k – Leitlinie Meniskuserkrankung der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie [DGOU]). Der Beschwerdeführer hat den Unfallhergang wie beispielsweise die Position seines rechten Fusses nicht genügend klar beschrieben, so dass diesem Kriterium im vorliegenden Fall keine allzu hohe Bedeutung für die ärztliche Kausalitätseinschätzung beigemessen werden kann (UV-act. 1 und 20). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch nicht von einem resultatorientierten Vorgehen von Dr. D.___ auszugehen ist, weil dieser bei der ersten Aktensichtung eine teilweise pauschalisierte Ersteinschätzung zum Unfallmechanismus vorgenommen und gleichzeitig weitere nötige Informationen eingefordert hat (UV-act. 15). Es kann insbesondere nicht beanstandet werden, dass Dr. D.___ nach der Sichtung der neu eingereichten Dokumente bzw. der erneut fehlenden weiteren Präzisierung zum Ereignishergang durch den Beschwerdeführer an seiner vorherigen Einschätzung festhielt.

E. 2.3.2 Weiter begründet Dr. D.___ seine Einschätzung mit dem Fehlen von Begleitverletzungen. Hierzu ist festzuhalten, dass auf der MRT vom 21. März 2025 Verletzungen in Form eines Kapselödems, eines UV 2025/72 8/13

Kochenmarködems und eines geringen Gelenkergusses festgestellt worden sind. Es erscheint somit als eine einseitige Beurteilung, dass Dr. D.___ nur auf das Nichtvorliegen bestimmter Begleitverletzungen (Hämatom, Bandverletzung) eingeht, ohne zu erläutern, warum die bildgebend nachgewiesenen Verletzungen für die Unfallkausalität gerade nicht relevant sein sollen, obwohl sie gemäss Radiologiebericht den Verdacht auf eine Traumatisierung als Ursache erbringen. Dr. D.___ Aussage, dass kein Gelenkerguss vorgelegen habe, widerspricht zudem direkt den Berichten von der Radiologie (UV-act. 30) und Dr. C.___ (UV-act. 9; zum Ganzen: UV-act. 24 und 57). Somit fallen Lücken und Widersprüche in der Beurteilung von Dr. D.___ auf.

E. 2.3.3 Des Weiteren seien die Schmerzen des Beschwerdeführers laut Dr. D.___ nicht erklärbar, weil das geschädigte Gewebe am Innenmeniskus keine Schmerzrezeptoren besitze (UV-act. 24). Dabei können die Begleitverletzungen selbst gerade Schmerzen verursachen. Dass Dr. D.___ dies nicht thematisiert hat, lässt ebenfalls zumindest geringe Zweifel aufkommen.

E. 2.3.4 Schliesslich geht Dr. D.___ nicht auf die Form des Risses ein, obwohl dies ein relevantes Kriterium zur Beurteilung der Kausalität eines Meniskusrisses sein kann. Degenerativ bedingte Meniskusläsionen verlaufen häufig horizontal bzw. tangential. Radiäre Risse werden demgegenüber in der Fachliteratur nicht einer spezifisch degenerativen Rissform gleichgesetzt (ALFRED M. DEBRUNNER, a.a.O., S. 1057). Eine Auseinandersetzung mit dem radiologischen Befund eines radiären Meniskusrisses wäre daher für eine vollumfängliche und schlüssige Beweisführung notwendig gewesen.

E. 2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwar nicht in Abrede zu stellen ist, dass einzelne von Dr. D.___ benannte Aspekte für eine degenerative Entstehung der Meniskusläsion sprechen, namentlich die stark abgerundeten und ausgefransten Meniskusenden und das Vorliegen einer isolierten Meniskusverletzung. Es bestehen aber insgesamt doch zumindest geringe Zweifel an seiner Einschätzung, weshalb gestützt darauf die Frage nach der Unfallkausalität der Meniskusläsion nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beantwortet werden kann. Da auch die vorliegenden Berichte der behandelnden Ärzte keine beweiskräftige Kausalitätsbeurteilung enthalten, würde es ergänzender medizinischer Abklärungen bedürfen. Trotz der noch ungeklärten Genese der Meniskusläsion bedarf es vorerst jedoch keiner weiteren diesbezüglichen Abklärungen, zumal sich ein relevanter Residualzustand nach dem Eingriff vom 11. April 2025 nicht abzeichnet und nicht zur Diskussion steht. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, besteht unabhängig von der Kausalität des mittels Operation behandelten Gesundheitsschadens in Bezug auf die zur Beurteilung stehenden (temporären) Versicherungsleistungen (Heilbehandlungsleistungen) im beantragten Ausmass eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin. UV 2025/72 9/13

E. 2.5 An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Verneinung eines (teilweisen) Zusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 16. März 2025 und der Meniskusläsion, die Beschwerdegegnerin – entgegen der vom Beschwerdeführer in der Replik vertretenen Ansicht – nicht gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG (Listenverletzung) leistungspflichtig wäre. In einem solchen Fall wäre ohne weiteres auch der Beweis erbracht, dass die Schädigung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist, nachdem der Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis vom 16. März 2025 kein weiteres Ereignis geltend macht, welches als Ursache der Schädigung in Frage kommen könnte (vgl. dazu BGE 146 V 70 f. E. 9.2).

E. 3 Die Beschwerdegegnerin hat eine unfallkausale Distorsionsverletzung im Sinn einer vorübergehenden Schmerzzunahme und eine damit einhergehende Leistungspflicht bis 13. April 2025 anerkannt (UV- act. 68 und act. G3).

E. 3.1 Treten im Anschluss an einen Unfall Beschwerden auf (die zuvor nicht bestanden) und ist aber davon auszugehen, dass durch den Unfall lediglich ein (zuvor stummer) degenerativer Vorzustand aktiviert, nicht aber verursacht worden ist, so hat der Unfallversicherer bis zum Erreichen des Status quo sine vel ante Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen (Sozialversicherungsrecht: Rechtsprechung 2010 UV Nr. 31 S. 125 [nachfolgend zitiert: SVR], 8C_816/2009 E. 4.3), und zwar selbst dann, wenn sich die Gesundheitsschädigung bei einer Gewichtung der konkurrierenden Ursachen zum stark überwiegenden Teil als Krankheitsfolge darstellt. Dies bedeutet unter Umständen, dass die versicherte Person Anspruch auf eine operative Eingriffe miteinschliessende zweckmässige Behandlung hat, wenn diese im Gesamtkontext gesehen letztlich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der (vorzeitigen) Beseitigung der vom Unfall zumindest mitverursachten Schmerzen diente und nicht gesagt werden kann, die Operation sei auch ohne den durch den Unfall bewirkten Beschwerdeschub überwiegend wahrscheinlich im selben Zeitpunkt notwendig geworden (Urteil 8C_326/2008 vom 24. Juni 2008). Anders verhält es sich, wenn der Unfall nur Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein gegenwärtiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen (SVR 2012 UV Nr. 8 S. 27, 8C_380/2011 E. 4.2.1).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer gab an, dass er vor dem Unfall keine Schmerzen im rechten Knie hatte. Seit dem Unfall beklagte er durchgehend Beschwerden bzw. Schmerzen. Im MRT vom 21. März 2025 wurden wie erwähnt ein Kapselödem, ein Kochenmarködem und ein geringer Gelenkergusses festgestellt und am 25. März 2025 war sein Kniegelenk laut Dr. C.___ noch ein wenig geschwollen. In der Annahme, dass es sich bei der in der MRT vom 21. März 2025 gezeigten und mittels Eingriff UV 2025/72 10/13

vom 11. April 2025 behandelten Meniskusläsion um eine rein unfallfremde Pathologie handelte, ist mit Dr. D.___ davon auszugehen, dass der Unfall respektive die Kniedistorsion das zuvor asymptomatische Knieleiden symptomatisch werden liess. So hielt auch die Beschwerdegegnerin fest, dass diese Schmerzen bis zum 13. April 2025 unbestritten vorlagen und sie bis zum 13. April 2025 die Leistungen für vorübergehende Schmerzen im rechten Kniegelenk infolge Kontusion (gemeint ist wohl die Distorsion) übernehme (UV-act. 68). Dr. C.___ gab als Indikation am Operationstag eine "symptomatische mediale Meniskusläsion" an, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch unter Schmerzen und Beschwerden litt (UV-act. 11). Die eigentliche Indikation zur Meniskektomie ergibt sich gerade aus den Schmerzen (ALFRED M. DEBRUNNER, a.a.O., S. 1060), weshalb nicht anzuzweifeln ist, dass die Indikation zur Teilmeniskektomie am 11. April 2025 bestanden hat und diese gerade zweckmässig dafür war, die aufgetretenen Schmerzen zu behandeln.

E. 3.3 Nachdem keine Anhaltspunkte erkennbar und den medizinischen Akten zu entnehmen sind, dass der bereits neun Tage nach dem Ereignishergang indizierte Eingriff am rechten Knie auch ohne dieses Ereignis zu diesem Zeitpunkt notwendig geworden wäre, der Eingriff der vorzeitigen Beseitigung der vom Unfall zumindest mitverursachten Beschwerden/Schmerzen diente und offenkundig nicht gesagt werden kann, dass dem Unfall im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung keine eigenständige Bedeutung beizumessen ist, hat der Beschwerdeführer gestützt auf die oben zitierte Rechtsprechung Anspruch auf eine operative Eingriffe miteinschliessende, zweckmässige Behandlung. Die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin umfasst somit auch die Operation vom 11. April 2025 und die daran anschliessende Heilungsphase. Bereits die reine Erholungsphase nach einer solchen Operation beträgt sicherlich mehr als zwei Tage und dies umfasst noch nicht die Heilungsphase wie beispielsweise den Besuch von Physiotherapie zum Muskelaufbau. So hat der Beschwerdeführer gemäss dem Verlaufsbericht von Dr. C.___ vom 24. April 2025 auch erst im Mai 2025 die Physiotherapie gestartet (UV-act. 19). Solange Heilbehandlungen anfallen, besteht die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin fort.

E. 4 Zusammengefasst kann die Frage, ob die Meniskusläsion unfallkausal war, offengelassen werden. Eine Leistungspflicht über den 10. April 2025 hinaus ergibt sich bereits dadurch, dass der Status quo sine frühestens am 13. April 2025 eingetreten ist und bei dem operativen Eingriff am 11. April 2025 zumindest teilweise unfallkausale Distorsionsfolgen behandelt worden sind. Es obliegt nun der Beschwerdegegnerin, den genauen Zeitpunkt der Einstellung der vorübergehenden Versicherungsleistungen neu festzulegen. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 4. Dezember 2025 gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, für die Kosten der durch den Unfall am 16. März 2025 UV 2025/72 11/13

entstandenen Distorsionsverletzungen, insbesondere auch für die Operation am 11. April 2025 und die damit verbundene Heilungsphase, aufzukommen. Bei diesem Verfahrensausgang kann auf die vom Beschwerdeführer beantragte Edition der Unfallakten im Zusammenhang mit einem Unfall am linken Knie am 19. Februar 2023 verzichtet werden. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwieweit ein Befund über das linke Knie im Jahr 2023 Aufschlüsse zum Zustand des rechten Knies vor dem 16. März 2025 liefern soll. So können degenerative Abnützungen zumindest vorübergehend lediglich einseitig vorliegen. Vom Beizug dieser Akten wären somit keine neuen wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten.

E. 4.1 Gerichtskosten sind mangels entsprechender spezialgesetzlicher Grundlage keine zu erheben (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG).

E. 4.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der notwendigen Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, bemessen (Art. 19 Abs. 1 HonO). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat am 2. Juli 2026 eine Honorarnote für das Beschwerdeverfahren über Fr. 3'237.50 basierend auf einem Zeitaufwand von 12:95 Stunden zzgl. Barauslagen von Fr. 129.50 (pauschal 4 %) und Mehrwertsteuer von Fr. 272.75, total Fr. 3'639.75, eingereicht (act. G13 und 13.1). Der in der Honorarnote angegebene Aufwand erscheint angemessen, weshalb die Parteientschädigung auf den geltend gemachten Betrag festzusetzen ist. UV 2025/72 12/13

Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2025 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, für die durch den Unfall am 16. März 2025 entstandenen Distorsionsverletzungen, insbesondere für die Operation vom 11. April 2025 sowie deren unmittelbaren Folgen, die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen. Im Übrigen wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Festsetzung des Zeitpunkts der Leistungseinstellung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'639.75 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. UV 2025/72 13/13

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kanton St.Gallen Gerichte Versicherungsgericht Abteilung III Entscheid vom 10. September 2026 Besetzung Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Marie Löhrer; a.o. Gerichtsschreiberin Franziska Hardegger Geschäftsnr. UV 2025/72 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Lorenz Gmünder, Schwager Mätzler Schneider, Poststrasse 23, Postfach 1936, 9001 St. Gallen, gegen S ch we iz e ris ch e Mo b ilia r V e rs ic h e ru ng s- g e se lls c h a ft AG, Direktion Bern, Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Versicherungsleistungen 1/13

Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherter) war seit dem 1. Januar 2021 als Geschäftsführer für die B.___ GmbH (nachfolgend: Arbeitgeberin) tätig und unterstand damit der obligatorischen Unfallversicherung bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: Mobiliar), als er am

16. März 2025 bei einer Unihockeymeisterschaft in Bandennähe mit einem Gegenspieler zusammenprallte, stürzte und sich das rechte Knie verdrehte (UV-act. 1 und 20). Die ärztliche Erstkonsultation soll gemäss Aussage des Versicherten am 17. März 2025 bei Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, erfolgt sein (UV- act. 20). Die Schadenmeldung UVG wurde am 19. März 2025 durch die Arbeitgeberin bei der Mobiliar eingereicht (UV-act. 1). A.b Am 21. März 2025 erfolgte eine Magnetresonanztomographie (MRT) am rechten Knie, woraufhin Dr. C.___ eine Root tear Verletzung am Hinterhorn des medialen Meniskus aufgrund einer Kniedistorsion diagnostizierte (UV-act. 9 und 30). Aufgrund guter Erfahrung mit einer ähnlichen Verletzung seines anderen Knies entschied sich der Versicherte am 25. März 2025 nach erfolgter Aufklärung von Dr. C.___ für eine Operation seines rechten Knies (UV-act. 9). Dieser operative Eingriff (Teilmeniskektomie) wurde am 11. April 2025 durchgeführt (UV-act. 11). Das Ergebnis der Verlaufskontrolle am 24. April 2025 war positiv (UV-act. 19). A.c Dr. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, teilte der Mobiliar als beratender Arzt am 25. April 2025 mit, dass er nach seinem Aktenstudium den Ereignishergang als nicht geeignet betrachte, die operativ behandelte Verletzung am Knie zu verursachen. Zusätzlich erwähnte er weitere Unterlagen, die er für eine genauere Beurteilung des Falls benötige (UV-act. 15). Am 15. Mai 2025 machte der Versicherte ergänzende Angaben zum Ereignis und zu seiner Verletzung (UV-act. 20). In einem Bericht vom 17. Mai 2025 bestätigte Dr. D.___ seine Erstbeurteilung (UV-act. 24). A.d Die Mobiliar teilte dem Versicherten am 19. Mai 2025 mit, dass sie ihre Leistungen ab dem 30. April 2025 einstelle, da die Unfallfolgen ab diesem Zeitpunkt entfielen. Die Kosten für den operativen Eingriff am 11. April 2025 würde sie nicht übernehmen, weil sie einen Kausalzusammenhang zum Unfallgeschehen als nicht gegeben ansehe (UV-act. 25). Der Versicherte teilte am 29. Mai 2025 mit, dass er damit nicht einverstanden sei (UV-act. 26). A.e Mit Verfügung vom 25. September 2025 ordnete die Mobiliar gestützt auf die Aktenbeurteilung vom 20. September 2025 durch Dr. D.___ an, dass sie sämtliche Leistungen bereits ab dem 11. April 2025 wegen fehlender Kausalität eingestellt werden (UV-act. 57 und 60). UV 2025/72 2/13

B. B.a Der Versicherte erhob am 23. Oktober 2025 Einsprache gegen die Verfügung vom 25. September 2025 (UV-act. 62). B.b Mit Entscheid vom 4. Dezember 2025 wies die Mobiliar diese Einsprache ab. Sie hielt fest, der Status quo sine sei längstens vier Wochen nach dem Ereignis, d.h. per 13. April 2025 erreicht gewesen. Bis zu diesem Datum seien die Unfallversicherungsleistungen für die vorübergehenden Schmerzen im rechten Kniegelenk infolge der Kontusion zu übernehmen. Die Kosten der Operation vom 11. April 2025 und die entsprechenden Folgebehandlungen seien aber nicht zu übernehmen (UV-act. 68). C. C.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 29. Dezember 2025 Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 25. September 2025, die Anerkennung der Meniskusverletzung als Unfallfolge und die Übernahme sämtlicher Behandlungskosten durch die Mobiliar (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) ab dem Unfalldatum vom 16. März 2025. Er führte aus, dass zwischen dem Unfall und der diagnostizierten Meniskusverletzung bzw. dem operativen Eingriff ein Kausalzusammenhang bestehe. Der klinische Befund von Dr. C.___ stehe in einem direkten Widerspruch zu der Aktenbeurteilung von Dr. D.___ (act. G1). C.b Mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2026 beantragte die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. G3). C.c Der Beschwerdeführer reichte am 27. Mai 2026, neu vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. L. Gmünder, die Replik ein. Er hielt an den in der Beschwerde gestellten Anträgen sinngemäss fest. Eventualiter sei ein externes medizinisches Gutachten anzuordnen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt. und Barauslagen) zulasten der Beschwerdegegnerin. Zusätzlich beantragte der Beschwerdeführer mittels eines Editionsantrags, dass Akten zu einem früheren Unfallverfahren, insbesondere ein Operationsbericht vom 27. März 2023 betreffend das linke Knie, bei der Beschwerdegegnerin eingeholt werden (act. G5 und G9). C.d Die Beschwerdegegnerin reichte am 15. Juni 2026 die Duplik ein, in der sie an ihrem Antrag festhielt (act. G11). Erwägungen 1. UV 2025/72 3/13

Zwischen den Parteien strittig und vorliegend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Leistungen ab dem 13. April 2025 eingestellt und die Kostenübernahme für den operativen Eingriff vom 11. April 2025 (Teilmeniskektomie) verweigert hat. 1.1 Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Anspruchsvoraussetzung für jegliche Leistungen der Unfallversicherung bildet die Unfallkausalität. Eine Leistungspflicht des Unfallversicherers besteht demnach nur für Gesundheitsschäden, die natürlich und adäquat kausal mit einem versicherten Unfallereignis zusammenhängen (ANDRÉ NABOLD, N 48 ff. zu Art. 6, in: Marc Hürzeler/Ueli Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2018 [nachfolgend zitiert: KOSS UVG]); ANDRÉ NABOLD, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], in: Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 5. Aufl. 2024, S. 56). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise resp. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs wird in erster Linie mittels der Angaben medizinischer Fachpersonen geführt. Die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang obliegt dem Rechtsanwender (KOSS UVG- NABOLD, N 53 zu Art. 6; NABOLD, a.a.O., S. 58 und 61; Urteil des Bundesgerichts vom 12. Mai 2021, 8C_15/2021, E. 7.3). Im Bereich klar ausgewiesener organischer Unfallfolgen spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (vgl. BGE 117 V 365 E. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; BGE 118 V 291 f. E. 3a). 1.2 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen bzw. hat der Unfallversicherer seine Leistungspflicht für einen Gesundheitsschaden einmal anerkannt, so entfällt seine Leistungspflicht erst dann, wenn der Unfall nicht (mehr) die natürliche oder adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt. Die Leistungspflicht entfällt also erst dann, wenn der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat UV 2025/72 4/13

(Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustands auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen; THOMAS LOCHER/THOMAS GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, S. 549). Die blosse Möglichkeit gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juli 2022, 8C_734/2021, E. 2.2.2 mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b mit Hinweisen; vgl. auch ALEXANDRA RUMO- JUNGO/ANDRÉ PIERRE HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, in: Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 4. Aufl. 2012, S. 54). 1.3 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Die Richterin und der Richter haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 221 f. E. 6). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des (Sozialversicherungs-)Gerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 429 f. E. 3.2). 1.4 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu UV 2025/72 5/13

entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die beklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ist grundsätzlich weder die Herkunft noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Auch Berichte und Gutachten, welche die Versicherungen während des Administrativverfahrens von ihren eigenen bzw. beratenden Ärztinnen und Ärzten einholen, können beweistauglich sein. An die Beweiswürdigung der Beurteilungen dieser Fachpersonen sind indes strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 469 f. E. 4.4. mit Hinweis; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts vom

23. November 2012, 8C_592/2012, E. 5.3). Die Rechtsprechung erachtet sodann reine Aktengutachten als beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts vom 24. März 2017, 8C_780/2016, E. 6.1). 2. Die Beschwerdegegnerin hat das Ereignis vom 16. März 2025 als Unfall im Sinn von Art. 4 ATSG qualifiziert. Streitig und zu prüfen ist, ob der mit der MRT vom 21. März 2025 bildgebend ausgewiesene Einriss des Innenmeniskushinterhorns, welcher zur Operation vom 11. April 2025 führte, (zumindest teilweise) auf dieses Ereignis zurückzuführen ist. 2.1 In Bezug auf Meniskusläsionen gilt es zu beachten, dass Kniegelenksmenisken zur Degeneration neigen, Meniskusläsionen aber auch als Folge eines Traumas auftreten können, indem die Menisken bei akuten schweren Knieverletzungen ein- oder abreissen (vgl. ALFRED. M. DEBRUNNER, Orthopädie, Orthopädische Chirurgie, 4. Aufl. 2005, S. 1056 ff.; ALFRED BÜHLER, Die unfallähnliche Körperschädigung, in: Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge 1996 S. 85 und 88). Grundsätzlich sind somit beide Kausalitäten (Krankheits- und Unfallkausalität) denkbar. Tritt bereits im Rahmen einer – wie hinsichtlich der MRT-Untersuchung vom 21. März 2025 angenommen werden darf – zeitnah zum Unfall durchgeführten radiologischen Untersuchung eine strukturelle Läsion zutage, ist eine traumatische Läsion an sich nicht ausgeschlossen. 2.2 Der Sachverhalt präsentiert sich wie folgt. UV 2025/72 6/13

2.2.1 Der Beschwerdeführer hat den Unfallhergang in folgender Weise geschildert: "Bei der Unihockeymeisterschaft am Sonntag, 16. März 2025 habe ich mich beim zweiten Spiel verletzt. Ich bin mit einem Gegenspieler zusammengeprallt, gestürzt und habe mir dabei das rechte Knie verdreht." (UV-act. 1). Auf Nachfrage führte er am 15. Mai 2025 zusätzlich aus, dass er sich im Unfallzeitpunkt in Bandennähe befunden habe. Nach dem Unfallereignis habe der Schmerz im rechten Knie sofort eingesetzt, sodass der Beschwerdeführer das rechte Knie nicht mehr habe voll belasten und sich nur noch habe humpelnd fortbewegen können. Die Schmerzen hätten am nächsten Morgen zugenommen. Ebenfalls am 17. März 2025 habe sodann die Erstkonsultation bei Dr. C.___ stattgefunden (UV- act. 20). Eine solche wurde von Dr. C.___ jedoch nicht bestätigt. Im Formular zur Unfallmeldung wurde als Erstbehandler die Medbase E.___ angegeben; Dr. C.___ wurde nicht erwähnt (UV-act. 1; act. G9- 3). Es ist aber davon auszugehen, dass eine Erstkonsultation spätestens am 21. März 2025 in zeitlicher Nähe zum Unfallereignis stattgefunden hat, da die an diesem Tag erfolgte MRT-Untersuchung einer ärztlichen Überweisung bedarf. 2.2.2 Der MRT-Befund vom 21. März 2025 ergab einen radiären Einriss des Innenmeniskushinterhorns sowie einen Verdacht auf Traumatisierung der meniskokapsulären Anheftung mit Kapselödem und diskretem Knochenmarködem des posterolateralen Tibiaplateaus. Es liege kein Knorpelschaden vor und die Ligamente seien intakt. Es sei ein geringer Gelenkerguss sichtbar (UV-act. 30). 2.2.3 Dr. C.___ gab in seinem Bericht vom 31. März 2025 als Befund an, dass der Beschwerdeführer ein wenig geschwollenes rechtes Kniegelenk mit wenig Gelenkerguss aufweise. Meniskustests wären medial leicht positiv und lateral negativ. Es bestehe keine Instabilität. Eine Bewegungseinschränkung liege nicht vor, ausser ganz endgradig in Flexion, wo aber Schmerzen aufträten. Dr. C.___s Diagnose lautete auf eine mediale Root tear Verletzung nach Kniedistorsion. Die in der MRT-Untersuchung festgestellte mediale Meniskusverletzung passe gut zur Klinik (UV-act. 9). Nach dem operativen Eingriff (Teilmeniskektomie) am 11. April 2025 konkretisierte Dr. C.___ seinen Befund dahingehend, dass die Radiärläsion im Hinterhornbereich relativ ausgedehnt und der Knorpel etwas aufgeraut sei (UV-act. 11). Er führte die Meniskusläsion weiterhin auf den Unfall am 16. März 2025 zurück (UV-act. 19). 2.3 Die Beschwerdegegnerin geht gestützt auf die Einschätzung ihres beratenden Arztes Dr. D.___ davon aus, dass zwischen dem Unfall und der Meniskusläsion kein natürlicher Kausalzusammenhang bestehe. Dr. D.___ führte in seinem Aktengutachten vom 20. September 2025 aus, dass die isolierte traumatische Schädigung eines altersentsprechend strukturierten Meniskus – ohne dem Lebensalter vorauseilende Texturstörung – zu den absoluten Ausnahmen gehöre, da für die Entstehung der Meniskusschädigung eine erhebliche Krafteinwirkung auf das flektierte und rotierte Kniegelenk erforderlich sei. Bei Überschreiten der physiologischen Grenzen der Belastbarkeit seien Begleitläsionen am und im Kniegelenk gerade zu erwarten. Lediglich in Bezug auf den sogenannten wuchtigen Drehsturz sei medizinisch weiterhin umstritten, ob eine solche isolierte Meniskusverletzung nicht UV 2025/72 7/13

trotzdem vorliegen könne. Beim wuchtigen Drehsturz werde das gebeugte und rotierte Kniegelenk bei fixiertem Unterschenkel / Fuss plötzlich passiv in die Streckung gezwungen, so dass die physiologische Schlussrotation nicht mehr ablaufen könne. In der MRT-Bildgebung vom 21. März 2025 finde sich keine Beteiligung anderer Strukturen des rechten Kniegelenks, insbesondere auch kein Gelenkerguss. Die stark abgerundeten und ausgefransten Meniskusenden in den intraoperativen Bildern vom 11. April 2025 würden klar degenerative Veränderungen des Innenmeniskus zeigen ("mediale Meniskusläsion mit stark abgerundeten und ausgefransten Enden", "deutlich ausgefranste Enden des Meniskus"). In der Gesamtwürdigung sei festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer eine Distorsion des rechten Kniegelenks zugezogen habe, die auf vorbestehende, degenerative Veränderungen des Hinterhorns des Innenmeniskus getroffen sei. Diese vorbestehende Veränderung sei im Rahmen der späteren Operation behandelt worden. Der Status quo sine sei vier Wochen nach dem Ereignis erreicht gewesen, abstützend auf die MRT-Untersuchung vom 21. März 2025, bei der schon keine traumatischen oder posttraumatischen Veränderungen mehr nachweisbar gewesen seien. (UV-act. 57). 2.3.1 Dr. D.___ beruft sich zur Verneinung der Unfallkausalität unter anderem auf einen ungeeigneten Unfallmechanismus. Tatsächlich bildet der Unfallmechanismus im Rahmen einer Kausalitätsbeurteilung ein massgebendes Beurteilungskriterium. So führt nicht jeder Unfall bzw. Unfallmechanismus zu einer Verletzung oder zumindest nicht zu einer derart körperlich gravierenden strukturellen Verletzung, dass anhaltende Beschwerden auftreten oder eine operative Behandlung notwendig wird. Zutreffend ist weiter, dass als geeigneter Verletzungsmechanismus für Meniskusläsionen in der medizinischen Literatur ein Rotationstrauma bzw. eine Distorsion (Verletzung durch Drehbewegung) beschrieben wird (DEBRUNNER, a.a.O., S. 1057; PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 267. Aufl. 2017, S. 1092; ROCHE LEXIKON, Medizin, 5. Aufl. 2003, S. 1204; S2k – Leitlinie Meniskuserkrankung der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie [DGOU]). Der Beschwerdeführer hat den Unfallhergang wie beispielsweise die Position seines rechten Fusses nicht genügend klar beschrieben, so dass diesem Kriterium im vorliegenden Fall keine allzu hohe Bedeutung für die ärztliche Kausalitätseinschätzung beigemessen werden kann (UV-act. 1 und 20). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch nicht von einem resultatorientierten Vorgehen von Dr. D.___ auszugehen ist, weil dieser bei der ersten Aktensichtung eine teilweise pauschalisierte Ersteinschätzung zum Unfallmechanismus vorgenommen und gleichzeitig weitere nötige Informationen eingefordert hat (UV-act. 15). Es kann insbesondere nicht beanstandet werden, dass Dr. D.___ nach der Sichtung der neu eingereichten Dokumente bzw. der erneut fehlenden weiteren Präzisierung zum Ereignishergang durch den Beschwerdeführer an seiner vorherigen Einschätzung festhielt. 2.3.2 Weiter begründet Dr. D.___ seine Einschätzung mit dem Fehlen von Begleitverletzungen. Hierzu ist festzuhalten, dass auf der MRT vom 21. März 2025 Verletzungen in Form eines Kapselödems, eines UV 2025/72 8/13

Kochenmarködems und eines geringen Gelenkergusses festgestellt worden sind. Es erscheint somit als eine einseitige Beurteilung, dass Dr. D.___ nur auf das Nichtvorliegen bestimmter Begleitverletzungen (Hämatom, Bandverletzung) eingeht, ohne zu erläutern, warum die bildgebend nachgewiesenen Verletzungen für die Unfallkausalität gerade nicht relevant sein sollen, obwohl sie gemäss Radiologiebericht den Verdacht auf eine Traumatisierung als Ursache erbringen. Dr. D.___ Aussage, dass kein Gelenkerguss vorgelegen habe, widerspricht zudem direkt den Berichten von der Radiologie (UV-act. 30) und Dr. C.___ (UV-act. 9; zum Ganzen: UV-act. 24 und 57). Somit fallen Lücken und Widersprüche in der Beurteilung von Dr. D.___ auf. 2.3.3 Des Weiteren seien die Schmerzen des Beschwerdeführers laut Dr. D.___ nicht erklärbar, weil das geschädigte Gewebe am Innenmeniskus keine Schmerzrezeptoren besitze (UV-act. 24). Dabei können die Begleitverletzungen selbst gerade Schmerzen verursachen. Dass Dr. D.___ dies nicht thematisiert hat, lässt ebenfalls zumindest geringe Zweifel aufkommen. 2.3.4 Schliesslich geht Dr. D.___ nicht auf die Form des Risses ein, obwohl dies ein relevantes Kriterium zur Beurteilung der Kausalität eines Meniskusrisses sein kann. Degenerativ bedingte Meniskusläsionen verlaufen häufig horizontal bzw. tangential. Radiäre Risse werden demgegenüber in der Fachliteratur nicht einer spezifisch degenerativen Rissform gleichgesetzt (ALFRED M. DEBRUNNER, a.a.O., S. 1057). Eine Auseinandersetzung mit dem radiologischen Befund eines radiären Meniskusrisses wäre daher für eine vollumfängliche und schlüssige Beweisführung notwendig gewesen. 2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwar nicht in Abrede zu stellen ist, dass einzelne von Dr. D.___ benannte Aspekte für eine degenerative Entstehung der Meniskusläsion sprechen, namentlich die stark abgerundeten und ausgefransten Meniskusenden und das Vorliegen einer isolierten Meniskusverletzung. Es bestehen aber insgesamt doch zumindest geringe Zweifel an seiner Einschätzung, weshalb gestützt darauf die Frage nach der Unfallkausalität der Meniskusläsion nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beantwortet werden kann. Da auch die vorliegenden Berichte der behandelnden Ärzte keine beweiskräftige Kausalitätsbeurteilung enthalten, würde es ergänzender medizinischer Abklärungen bedürfen. Trotz der noch ungeklärten Genese der Meniskusläsion bedarf es vorerst jedoch keiner weiteren diesbezüglichen Abklärungen, zumal sich ein relevanter Residualzustand nach dem Eingriff vom 11. April 2025 nicht abzeichnet und nicht zur Diskussion steht. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, besteht unabhängig von der Kausalität des mittels Operation behandelten Gesundheitsschadens in Bezug auf die zur Beurteilung stehenden (temporären) Versicherungsleistungen (Heilbehandlungsleistungen) im beantragten Ausmass eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin. UV 2025/72 9/13

2.5 An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Verneinung eines (teilweisen) Zusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 16. März 2025 und der Meniskusläsion, die Beschwerdegegnerin – entgegen der vom Beschwerdeführer in der Replik vertretenen Ansicht – nicht gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG (Listenverletzung) leistungspflichtig wäre. In einem solchen Fall wäre ohne weiteres auch der Beweis erbracht, dass die Schädigung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist, nachdem der Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis vom 16. März 2025 kein weiteres Ereignis geltend macht, welches als Ursache der Schädigung in Frage kommen könnte (vgl. dazu BGE 146 V 70 f. E. 9.2). 3. Die Beschwerdegegnerin hat eine unfallkausale Distorsionsverletzung im Sinn einer vorübergehenden Schmerzzunahme und eine damit einhergehende Leistungspflicht bis 13. April 2025 anerkannt (UV- act. 68 und act. G3). 3.1 Treten im Anschluss an einen Unfall Beschwerden auf (die zuvor nicht bestanden) und ist aber davon auszugehen, dass durch den Unfall lediglich ein (zuvor stummer) degenerativer Vorzustand aktiviert, nicht aber verursacht worden ist, so hat der Unfallversicherer bis zum Erreichen des Status quo sine vel ante Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen (Sozialversicherungsrecht: Rechtsprechung 2010 UV Nr. 31 S. 125 [nachfolgend zitiert: SVR], 8C_816/2009 E. 4.3), und zwar selbst dann, wenn sich die Gesundheitsschädigung bei einer Gewichtung der konkurrierenden Ursachen zum stark überwiegenden Teil als Krankheitsfolge darstellt. Dies bedeutet unter Umständen, dass die versicherte Person Anspruch auf eine operative Eingriffe miteinschliessende zweckmässige Behandlung hat, wenn diese im Gesamtkontext gesehen letztlich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der (vorzeitigen) Beseitigung der vom Unfall zumindest mitverursachten Schmerzen diente und nicht gesagt werden kann, die Operation sei auch ohne den durch den Unfall bewirkten Beschwerdeschub überwiegend wahrscheinlich im selben Zeitpunkt notwendig geworden (Urteil 8C_326/2008 vom 24. Juni 2008). Anders verhält es sich, wenn der Unfall nur Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein gegenwärtiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen (SVR 2012 UV Nr. 8 S. 27, 8C_380/2011 E. 4.2.1). 3.2 Der Beschwerdeführer gab an, dass er vor dem Unfall keine Schmerzen im rechten Knie hatte. Seit dem Unfall beklagte er durchgehend Beschwerden bzw. Schmerzen. Im MRT vom 21. März 2025 wurden wie erwähnt ein Kapselödem, ein Kochenmarködem und ein geringer Gelenkergusses festgestellt und am 25. März 2025 war sein Kniegelenk laut Dr. C.___ noch ein wenig geschwollen. In der Annahme, dass es sich bei der in der MRT vom 21. März 2025 gezeigten und mittels Eingriff UV 2025/72 10/13

vom 11. April 2025 behandelten Meniskusläsion um eine rein unfallfremde Pathologie handelte, ist mit Dr. D.___ davon auszugehen, dass der Unfall respektive die Kniedistorsion das zuvor asymptomatische Knieleiden symptomatisch werden liess. So hielt auch die Beschwerdegegnerin fest, dass diese Schmerzen bis zum 13. April 2025 unbestritten vorlagen und sie bis zum 13. April 2025 die Leistungen für vorübergehende Schmerzen im rechten Kniegelenk infolge Kontusion (gemeint ist wohl die Distorsion) übernehme (UV-act. 68). Dr. C.___ gab als Indikation am Operationstag eine "symptomatische mediale Meniskusläsion" an, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch unter Schmerzen und Beschwerden litt (UV-act. 11). Die eigentliche Indikation zur Meniskektomie ergibt sich gerade aus den Schmerzen (ALFRED M. DEBRUNNER, a.a.O., S. 1060), weshalb nicht anzuzweifeln ist, dass die Indikation zur Teilmeniskektomie am 11. April 2025 bestanden hat und diese gerade zweckmässig dafür war, die aufgetretenen Schmerzen zu behandeln. 3.3 Nachdem keine Anhaltspunkte erkennbar und den medizinischen Akten zu entnehmen sind, dass der bereits neun Tage nach dem Ereignishergang indizierte Eingriff am rechten Knie auch ohne dieses Ereignis zu diesem Zeitpunkt notwendig geworden wäre, der Eingriff der vorzeitigen Beseitigung der vom Unfall zumindest mitverursachten Beschwerden/Schmerzen diente und offenkundig nicht gesagt werden kann, dass dem Unfall im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung keine eigenständige Bedeutung beizumessen ist, hat der Beschwerdeführer gestützt auf die oben zitierte Rechtsprechung Anspruch auf eine operative Eingriffe miteinschliessende, zweckmässige Behandlung. Die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin umfasst somit auch die Operation vom 11. April 2025 und die daran anschliessende Heilungsphase. Bereits die reine Erholungsphase nach einer solchen Operation beträgt sicherlich mehr als zwei Tage und dies umfasst noch nicht die Heilungsphase wie beispielsweise den Besuch von Physiotherapie zum Muskelaufbau. So hat der Beschwerdeführer gemäss dem Verlaufsbericht von Dr. C.___ vom 24. April 2025 auch erst im Mai 2025 die Physiotherapie gestartet (UV-act. 19). Solange Heilbehandlungen anfallen, besteht die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin fort. 4. Zusammengefasst kann die Frage, ob die Meniskusläsion unfallkausal war, offengelassen werden. Eine Leistungspflicht über den 10. April 2025 hinaus ergibt sich bereits dadurch, dass der Status quo sine frühestens am 13. April 2025 eingetreten ist und bei dem operativen Eingriff am 11. April 2025 zumindest teilweise unfallkausale Distorsionsfolgen behandelt worden sind. Es obliegt nun der Beschwerdegegnerin, den genauen Zeitpunkt der Einstellung der vorübergehenden Versicherungsleistungen neu festzulegen. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 4. Dezember 2025 gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, für die Kosten der durch den Unfall am 16. März 2025 UV 2025/72 11/13

entstandenen Distorsionsverletzungen, insbesondere auch für die Operation am 11. April 2025 und die damit verbundene Heilungsphase, aufzukommen. Bei diesem Verfahrensausgang kann auf die vom Beschwerdeführer beantragte Edition der Unfallakten im Zusammenhang mit einem Unfall am linken Knie am 19. Februar 2023 verzichtet werden. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwieweit ein Befund über das linke Knie im Jahr 2023 Aufschlüsse zum Zustand des rechten Knies vor dem 16. März 2025 liefern soll. So können degenerative Abnützungen zumindest vorübergehend lediglich einseitig vorliegen. Vom Beizug dieser Akten wären somit keine neuen wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten. 4.1 Gerichtskosten sind mangels entsprechender spezialgesetzlicher Grundlage keine zu erheben (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der notwendigen Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, bemessen (Art. 19 Abs. 1 HonO). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat am 2. Juli 2026 eine Honorarnote für das Beschwerdeverfahren über Fr. 3'237.50 basierend auf einem Zeitaufwand von 12:95 Stunden zzgl. Barauslagen von Fr. 129.50 (pauschal 4 %) und Mehrwertsteuer von Fr. 272.75, total Fr. 3'639.75, eingereicht (act. G13 und 13.1). Der in der Honorarnote angegebene Aufwand erscheint angemessen, weshalb die Parteientschädigung auf den geltend gemachten Betrag festzusetzen ist. UV 2025/72 12/13

Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2025 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, für die durch den Unfall am 16. März 2025 entstandenen Distorsionsverletzungen, insbesondere für die Operation vom 11. April 2025 sowie deren unmittelbaren Folgen, die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen. Im Übrigen wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Festsetzung des Zeitpunkts der Leistungseinstellung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'639.75 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. UV 2025/72 13/13